Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Winterlager- und Sommerliegeplätzen

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Vermietung von Winterlager- und Sommerliegeplätzen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

I. Vertragsumfang

  1. Der Mietvertrag umfasst:
    1. den jeweils einmaligen innerbetrieblichen An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche,
    2. die Zurverfügungstellung eines Lagerplatzes,
    3. das Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz.
  2. Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwaltung des Bootes.
  3. Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfasst, sondern sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
  4. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

II. Laufzeit des Mietvertrages

  1. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn der Winterlagersaison am 01.10. und dem Ende der Winterlagersaison am 30.03..
  2. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen:
    1. bei Zahlungsverzug des Mieters,
    2. bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager- bzw. Hallenordnung des Vermieters,
    3. bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V–VI.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietzins ist fällig, sobald das Boot auf seinem Winterplatz steht, spätestens jedoch mit Beginn der Winterlagersaison.
  2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu leisten.

IV. Zugang und Nutzung

  1. Der Mieter hat zu den verkehrsüblichen Zeiten Zugang zum Lagerplatz.
  2. Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager- bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
  3. Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder durch Dritte auf dem Betriebsgelände des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters sowie für die Strom- und Wasserentnahme.
  4. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung:
    • das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände,
    • das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen,
    • das Abstellen von nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.

V. Allgemeine Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlage des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000,- EUR zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, vor Einstellen des Bootes Benzintanks zu leeren sowie Gasflaschen, Munition, Batterien und sonstige feuergefährliche Stoffe von Bord zu nehmen.

VI. Besonderheiten und Pflichten des Mieters bei Winterliegeplätzen

  1. Ist das Boot auf Wunsch des Mieters wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich der Kosten notwendig werdender Transporte anderer Boote.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe wie insbesondere Treibstoff, Munition, Farben etc. zu lagern. Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten.

VII. Haftung für Schäden und Versicherung

  1. Schadensersatzansprüche des Mieters aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen den Vermieter als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

    Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen und/oder beim innerbetrieblichen An- und/oder Abtransport des Bootes zu oder von der Lagerfläche entstehen, sowie für Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruch, Feuer, Sturm etc. entstehen.
  2. Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
  3. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager- bzw. Liegeplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll.
  4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen.

VIII. Pfandrecht

Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.

IX. Rechtswirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.

X. Erfüllungsort

Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand des Erfüllungsortes.

Ueckermünde